Selbsthilfegruppen-Direktförderung durch die Stadt Braunschweig
Die Stadt Braunschweig fördert die Arbeit von Selbsthilfegruppen. Die Anträge für diese SHG-Direktförderung müssen bei der KIBIS eingereicht werden. Anträge können durch Braunschweiger Selbsthilfegruppen bzw. deren Vertreter gestellt werden, sofern die Selbsthilfegruppe bei der KIBIS bekannt ist. Antragsfrist ist der 28.02. des Antragsjahres. Der Verwendungsnachweis muss bis 15.01. des Antragsfolgejahres eingereicht werden. Es gelten die "Richtlinien über die Förderung von Selbsthilfegruppen in Braunschweig" der Stadt Braunschweig. Über die Anträge entscheidet der Selbsthilfegruppenrat. Nähere Informationen erhalten Sie bei der KIBIS.
Nachfolgend können Sie die Antragsunterlagen als PDF-Dateien herunterladen. Für jedes Jahr gibt es eigene Formulare für den Antrag und den Verwendungsnachweis.
Ergänzend können Sie
- die Richtlinien über die Selbsthilfegruppenförderung der Stadt Braunschweig (84 kB),
- Tipps und Hinweise der KIBiS zur SHG-Förderung der Stadt Braunschweig (377 kB),
- eine Kopiervorlage für die Ablage und Einreichung der Belege (für den Verwendungsnachweis) (9 kB) sowie
- eine Gebrauchsanweisung für PDF-Formulare (14 kB)
herunterladen. Wir empfehlen, insbesondere die "Richtlinien" und die "Tipps" mit herunterzuladen und auszudrucken, da sie unter anderem Information zu förderfähigen Ausgaben sowie Antrags- und Nachweisfristen enthalten.
2012 - Version zum Ausdrucken und Ausfüllen per Hand:
2012 - Version zum Ausfüllen am PC und Ausdrucken:
2013 - Version zum Ausdrucken und Ausfüllen per Hand:
2013 - Version zum Ausfüllen am PC und Ausdrucken:
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung durch die Krankenkassen gemäß § 20c SGB V in der Förderregion Braunschweig ab 2010
Die Krankenkassen sind nach § 20c im 5. Sozialgesetzbuch zur Förderung von gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen verpflichtet.
"§ 20c Förderung der Selbsthilfe
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes 3. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung erfolgen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten aufzubringen. Mindestens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung aufzubringen. Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemeinschaftsförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen."
Der Spitzenverband der Gestzlichen Krankenkassen (GKV) hat dazu einen Förderleitfaden herausgegeben, der die Förderbedingungen im einzelnen darstellt (der GKV-Förderleitfaden in der aktuell gültigen Fassung zum Herunterladen). Somit ergeben sich zwei Förderstränge: 1. kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung, 2. kassenindividuelle Projektförderung.
1. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung: Selbsthilfegruppen mit einem Gesundheitsthema können für die Pauschalförderung bei der GKV-Gemeinschaftsförderung-Selbsthilfe Niedersachsen Anträge stellen.
Förderunterlagen für ab 2013:
- Merkblatt der GKV mit den wichtigsten Informationen zu dieser Förderung
- Antrag für die Pauschalförderung als PDF
- Antrag für die Pauschalförderung als Word-Dokument (schreibgeschützt)
- Verwendungsnachweis als PDF
- Verwendungsnachweis als Word-Dokument (schreibgeschützt)
Bitte beachten Sie, dass ab 2013 der Antrag und auch der Verwendungsnachweis von zwei Mitgliedern der Selbsthilfegruppe unterschrieben werden muss.
2. Kassenindividuelle Projektförderung: Die kassenindividuelle Projektförderung gemäß § 20c SGB V und deren Abwicklung handhabt jede Krankenkasse eigenständig.
Förderung nach § 45d SGB XI - Auf- und Ausbau von Gruppen zum Thema Pflegende Angehörige
- Neue Aufgabe der KIBIS -
Die Kontaktstelle für Selbstilfegruppen KIBIS ist seit 2010 Antragsstelle nach § 45d SGB XI mit dem Zuständigkeitsbereich Braunschweig.
§ 45d "Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe":
(1) In entsprechender Anwendung des § 45c können die dort vorgesehenen Mittel des Ausgleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenziell Erkrankte zur Verfügung stehen, auch verwendet werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau
1. von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, und
2. von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.
(2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1 sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisationen im Sinne von Absatz 1 sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen im Sinne von Absatz 1 sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern.
(3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.
(Das SGB XI zum Nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/ .)
Zur Einhaltung der Antragsfrist vereinbaren Sie bitte mit uns frühzeitig einen persönlichen Gesprächstermin zur Abwicklung der Formalitäten, spätestens im Mai des Förderjahres (Kontakt).
Bingen Sie bitte zu dem vereinbarten Termin die ausgefüllte und von zwei Mitgliedern unterschriebene "Erklärung der Selbsthilfegruppe" (PDF-Dokument zum Herunterladen und Ausdrucken) mit.
Kriterien für die Förderfähigkeit einer Selbsthilfegruppe
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Selbsthilfegruppe die Fördermittel vom Landessozialamt bewilligt bekommen kann:
- Die Gruppe erhält keine Fördermittel auf Grundlage von § 82b SGB XI (zum Nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__82b.html).
- Sie hat ihren Sitz und ihre Tätigkeit in Niedersachsen.
- Sie besteht seit mehr als sechs Monaten.
- An den Treffen der Selbsthilfegruppe nehmen regelmäßig mindestens sechs Personen teil.
- Mindestens drei Mitglieder der Gruppe pflegen zu Hause eine/n Pflegebedürftige/n, die/der in eine Pflegestufe (0 bis III) eingestuft ist.
- Die Gruppentreffen finden dauerhaft, regelmäßig und verlässlich statt. (Dies wird als erfüllt angesehen, wenn die Treffen mindestens einmal monatlich stattfinden.)
- Die Selbsthilfegruppe wird nicht von einer professionellen Kraft angeleitet.
- Die Selbsthilfegruppe beachtet bestimmte Anforderungen an die Organisation der Selbsthilfe, die neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen. Diese Anforderung sind in den „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI i. V. m. § 45d Abs. 3 SGB XI vom 24.07.2002 in der Fassung vom 08.06.2009“ festgelegt (die "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes ..." zum Herunterladen).
Formular für den Nachweis der Mittelverwendung (PDF zum Herunterladen und Ausdrucken) und Anlage zum Verwendungsnachweis
